2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, insgesamt Fr. 12'600.00, und einer Busse von Fr. 950.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (18. Juli 2021) wird an die Geldstrafe angerechnet. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 176.00, gesamthaft Fr. 1'676.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 29 -