9.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich. Er obsiegt einzig hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes, wobei diese Reduktion mit Blick auf die Anträge des Beschuldigten eher geringfügig und zudem auf die veränderten Umstände im Berufungsverfahren zurückzuführen ist (vgl. E. 8.9.7 hiervor). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich demzufolge, die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).