Nebst dem Umstand, dass mit einem dritten Kind zugunsten des Beschuldigten höhere Unterstützungsabzüge vorzunehmen sind, ist die angepasste (niedrigere) Tagessatzhöhe ferner auch auf die gegenwärtige Erwerbslosigkeit seiner Ehefrau zurückzuführen (vgl. E 8.7 hiervor), die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde (vgl. act. 34.1, 200 ff.).