E. 3.6.3). Im vorliegenden Fall liegen solche veränderten Umstände vor: Der Beschuldigte legt mit Berufung den Geburtenschein seines dritten Kindes ins Recht, welches am 4. November 2023 zur Welt kam. Es liegt damit eine Tatsache vor, die vor Vorinstanz (d.h. an der Hauptverhandlung vom 8. März 2023) dem Gericht noch nicht bekannt sein konnte. Nebst dem Umstand, dass mit einem dritten Kind zugunsten des Beschuldigten höhere Unterstützungsabzüge vorzunehmen sind, ist die angepasste (niedrigere) Tagessatzhöhe ferner auch auf die gegenwärtige Erwerbslosigkeit seiner Ehefrau zurückzuführen (vgl. E 8.7 hiervor), die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde (vgl. act.