Sodann ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 14 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auch diesbezüglich liegt kein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot vor. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnte, vorbehalten (BGE 146 IV 311 - 27 -