Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2020 vom 10. März 2021 E. 7.2.2 und E. 7.4). Mithin wird der Beschuldigte durch das vorliegende Urteilsdispositiv, mit dem eine unbedingte Geldstrafe von Fr. 12'600.00 und eine Busse von Fr. 950.00 (gesamthaft Fr. 13'550.00) ausgesprochen wird, im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid, worin auf eine unbedingte Geldstrafe von 18'000.00 und eine Busse von Fr. 400.00 (gesamthaft Fr. 18'400.00) erkannt wurde, nicht härter bestraft.