Sie unterscheiden sich lediglich in ihrer Bemessung und darin, dass nur die Geldstrafe bedingt und teilbedingt ausgesprochen werden kann. Wenn eine – wie hier – unbedingte Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Betrags. Besteht die Sanktion aus unbedingter Geldstrafe und Busse, ist die Addition der Beträge von Geldstrafe und Busse massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 mit Hinweisen auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2020 vom 10. März 2021 E. 7.2.2 und E. 7.4).