Gesamthaft ist von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen und es würde sich ebenfalls eine Einzelstrafe von Fr. 400.00 rechtfertigen. In Anbetracht des sachlichen Zusammenhangs zum Tatbestand des Nichtbeherrschens eines Fahrzeuges und im Sinne der Asperation erscheint eine Erhöhung der Busse um Fr. 200.00 auf gesamthaft Fr. 900.00 als angemessen. 8.9.6. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das in Erwägung 8.5.4 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Es rechtfertigt sich, die Busse um Fr. 50.00 auf Fr. 950.00 zu erhöhen.