8.9.5. Sodann kann betreffend das Nichtbeachten eines Signals nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG hinsichtlich des geschützten Rechtsguts auf die Ausführungen zum Tatbestand des Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs verwiesen werden (vgl. E. 8.9.4 hiervor). Indem der Beschuldigte trotz eindeutiger Markierung am Boden sowie entsprechender Beschilderung in eine Einbahnstrasse abbog, hat er sich einer örtlichen Verkehrsanordnung widersetzt und damit eine einwandfreie Führung des Verkehrs sowie ganz grundsätzlich die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt. Jedoch ist festzuhalten, dass sich zum damaligen Zeitpunkt kaum - 26 -