leicht auch schwerwiegendere Folgen haben können, wenn auf der Strasse, auf welcher der vordere Teil seines Fahrzeuges des Beschuldigten zum Stillstand kam, ein anderes Fahrzeug gefahren wäre (vgl. act. 75, vgl. auch act. 126 Ziff. 12). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist somit auch hier von einem rücksichtslosen und egoistischen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber noch als leicht einzustufen, womit angesichts der (finanziellen) Verhältnisse des Beschuldigten als Einzelstrafe eine Busse von Fr. 400.00 angemessen erscheint.