8.9.4. Der Tatbestand des Nichtbeherrschens eines Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG dient primär dem Schutz von Leib und Leben sowie des Vermögens (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 7 ff. zu Art. 90 SVG). Mit Blick auf die Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in moderater Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor bzw. in/über die Stützmauer fuhr, wobei der Unfall auf einem weitgehend unbesetzten Parkfeld erfolgte. Aufgrund der besonderen Umstände (Nacht, nasser Untergrund) hätte der Beschuldigte jedoch ein grösseres Mass an Sorgfalt walten lassen müssen.