Anzeichen eines fehlerhaften Charakters zu werten ist (vgl. BGE 91 IV 113 E. 3). Deshalb und weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits Therapien erfolgreich absolviert hat (vgl. Berufungsbegründungsbeilage 7 S. 3 f.), ist der grundsätzlich positive ärztliche Bericht hinsichtlich den Bewährungsaussichten auf längere Sicht hinaus in Frage zu stellen. Es ist - 24 -