Die Auflage hinsichtlich des Alkohols wurde erst kurz vor dem Tatzeitpunkt gelockert (vgl. Berufungsbegründungsbeilage 7 S. 4). Insgesamt sind beim Beschuldigten ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein sowie eine gewisse Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit festzustellen.