Dem Beschuldigten bereitet es offensichtlich Mühe, sich im Strassenverkehr rechtmässig zu verhalten, was sich auch aufgrund der Vielzahl an verfügten Administrativmassnahmen den Beschuldigten betreffend zeigt (act. 6–8). Insbesondere scheint der Beschuldigte nicht in der Lage zu sein, sich gerade mit Blick auf den Strassenverkehr eigenverantwortlich und rücksichtsvoll zu verhalten und über einen längeren Zeitraum einen straffreien Umgang mit Alkohol zu finden. Die Auflage hinsichtlich des Alkohols wurde erst kurz vor dem Tatzeitpunkt gelockert (vgl. Berufungsbegründungsbeilage 7 S. 4).