SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.00 verurteilt. Er weist damit eine Vorstrafe betreffend den Strassenverkehr aus, was grundsätzlich als ungünstiges Element zu gewichten ist, zumal die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wurde und die Verurteilung im Tatzeitpunkt erst rund neun Monate zurücklag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 14. Juni 2018 E. 2.1). Dem Beschuldigten bereitet es offensichtlich Mühe, sich im Strassenverkehr rechtmässig zu verhalten, was sich auch aufgrund der Vielzahl an verfügten Administrativmassnahmen den Beschuldigten betreffend zeigt (act.