8.8.3. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 15. September 2020 des Obergerichts des Kantons Zürich der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung nach Art. 143 Ziff. 3 VZV, des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen nach Art. 99 Ziff. 3 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.00 verurteilt.