8.8. 8.8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz ist beim Beschuldigten von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen, weshalb sie es als notwendig erachtet hat, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.7 S. 35).