an Tagessätzen kann zudem zu einer Senkung der Tagessatzhöhe führen, gerade auch bei Tätern mit tiefen und mittleren Einkommen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 85 zu Art. 34 StGB). Da im konkreten Fall eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochen wird, erscheint zusätzlich eine Reduktion um weitere 10 % angezeigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 70.00 festzusetzen, womit die Geldstrafe gesamthaft Fr. 12'600.00 beträgt (180 Tagessätze à Fr. 70.00).