Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss den mit Berufung eingereichten Unterlagen stehen dem Beschuldigten wegen Arbeitsunfähigkeit Taggelder von gesamthaft Fr. 6'232.50 pro Monat (ohne Berücksichtigung der Quellensteuer von 12.5%) von der SUVA zur Verfügung. Davon sind ein Pauschalabzug von 20 % für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen und Abzüge für die Unterstützung von 37.5 % für seine nunmehr drei minderjährigen Kinder und von 15 % im Hinblick auf seine nicht (mehr) erwerbstätige Ehefrau vorzunehmen. Eine – wie vorliegend – hohe Anzahl