8.7. Betreffend die Tagessatzhöhe bringt der Beschuldigte mit Berufung vor, es rechtfertige sich – statt einer von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.00 – eine solche von Fr. 60.00 festzusetzen. Er lebe aktuell einzig von seinem Taggeld von Fr. 182.70 netto, welches ihm die SUVA seit einem Unfall im letzten Sommer ausrichten würde. Zusätzlich wäre ein Pauschalabzug von 20 % sowie ein Abzug für seine drei minderjährigen Kinder von 37.5 % zu gewähren, gleich wie ein Abzug von 15 % für den Unterhalt seiner Ehefrau (Berufungsbegründung Rz. 24). - 22 -