Mit der Vorinstanz ist die vorläufige Festnahme vom 18. Juli 2021 (01:35 Uhr) im Sinne von Art. 51 StGB als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren. Der Beschuldigte wurde durch die Kantonspolizei Aargau länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt (die Freilassung des Beschuldigten erfolgte am 18. Juli 2021 um 15:15 Uhr; act. 51). Entsprechend gilt es einen Tag Haft an die Geldstrafe anzurechnen.