gründungsbeilage 7 S. 12 oben). Gesamthaft würde sich damit die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken, weshalb es aufgrund der bereits erreichten Strafobergrenze bei 180 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. 8.6. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.