Schliesslich wirkt sich der Umstand, dass sich der Beschuldigte gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 7. Februar 2024 sowie den ärztlichen Berichten vom 20. Juni 2022 und 30. Juni 2023 der H._____ bei seinen Behandlungen (bisher) zuverlässig sowie abstinenzorientiert gezeigt hat und regelmässig zu den Terminen erschienen ist, nicht wesentlich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Es liegt im ureigenen Interesse des Beschuldigten, den Führerausweis so schnell wie möglich wieder zu erlangen und passt zu den im verkehrspsychologischen Gutachten vom 3. Juli 2023 festgestellten Hinweisen, wonach der Beschuldigte (vordergründig) ein sozial erwünschtes Verhalten präsentieren kann (vgl. Berufungsbe-