Er bestand darauf, dass er sich nicht strafbar gemacht habe (act. 212). Schliesslich wirkt sich der Umstand, dass sich der Beschuldigte gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 7. Februar 2024 sowie den ärztlichen Berichten vom 20. Juni 2022 und 30. Juni 2023 der H._____ bei seinen Behandlungen (bisher) zuverlässig sowie abstinenzorientiert gezeigt hat und regelmässig zu den Terminen erschienen ist, nicht wesentlich zu Gunsten des Beschuldigten aus.