Als leicht straferhöhend wirken sich zudem auch die (zahlreichen) Administrativverfahren aus (act. 6–8), die auf eine mangelnde Disziplin des Beschuldigten im Strassenverkehr hinweisen. Auch ist beim Beschuldigten keine strafmindernde Einsicht oder Reue hinsichtlich seiner Taten festzustellen, Vielmehr zeigte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2023, als er noch nicht anwaltlich vertreten war, – trotz Therapie – keinerlei Reue. Er bestand darauf, dass er sich nicht strafbar gemacht habe (act. 212).