einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 7. März 2024), was sich straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte hat nach nur zehn Monaten seit Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2020 erneut delinquiert. Als leicht straferhöhend wirken sich zudem auch die (zahlreichen) Administrativverfahren aus (act. 6–8), die auf eine mangelnde Disziplin des Beschuldigten im Strassenverkehr hinweisen.