8.5.4. Mit Blick auf die Täterkomponente ist auf die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten hinzuweisen, wonach er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2020 der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung nach Art. 143 Ziff. 3 VZV, des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligung nach Art. 99 Ziff. 3 SVG zu - 21 -