Ergebnis über 180 Strafeinheiten festzulegen wäre. Dies ist jedoch ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe vorliegend erreicht wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5). Die Geldstrafe ist demzufolge auf gesamthaft 180 Tagessätze festzusetzen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen Beschimpfung.