Der Beschuldigte setzte aber bis auf das Bespucken der Polizisten keine (physische) Gewalt ein, womit eine besonders hohe Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (noch) zu verneinen ist. Allerdings gilt es zu berücksichtigten, dass die durch den Alkohol in Kombination mit seiner Persönlichkeit entstandene Enthemmung sein Mass an Entscheidungsfreiheit in diesem Zusammenhang leicht einschränkte. Gerade die Verhaftung vor seinem Sohn in der McDonald's-Filiale lösten bei ihm eine nicht unwesentliche Gemütsbewegungen aus, was zugunsten des Beschuldigten verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.