285 StGB vor allem den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen bezwecken soll (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu vor Art. 285 StGB). Der Beschuldigte hat sich zwar gegen die Handlungen der Polizei im Rahmen der Tatbestandsaufnahme sowie des Transports zum Stützpunkt in X._____ bzw. zum Zentralgefängnis in Q._____ aktiv körperlich gewehrt und so die Arbeit der involvierten Polizisten behindert. Der Beschuldigte setzte aber bis auf das Bespucken der Polizisten keine (physische) Gewalt ein, womit eine besonders hohe Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (noch) zu verneinen ist.