würdigt sie hingegen, dass das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten (Anspucken, aufbrausendes Verhalten, aktiver körperlicher Widerstand) in Gesamtbetrachtung im Vergleich zu den bei Art. 285 Ziff. 1 StGB möglichen Tathandlungen als eher harmlos zu bezeichnen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.4.3.1 S. 32). Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich gefolgt werden. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass das geschützte Rechtsgut das Funktionieren staatlicher Organe ist, wobei der Tatbestand von Art. 285 StGB vor allem den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen bezwecken soll (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.