Indem der Beschuldigte gegenüber der Polizei angab, seine Frau sei am Steuer des Unfallfahrzeugs gesessen, hat er den Zweck einer Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (konkret einer Blutprobe) vereitelt und sich damit einer solchen entzogen, obwohl er unter den gegebenen Umständen klarerweise mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste. Es wäre für ihn denn auch ein Leichtes gewesen, keine Aussagen zu machen oder der Polizei von Anfang an wahrheitsgetreu anzugeben, dass er das verunfallte Fahrzeug lenkte. Eine wesentliche Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit aufgrund seiner impulsiven Verhaltensweise ist auch hier zu verneinen.