91a SVG als Rechtspflegedelikt zu qualifizieren ist, welches primär die Durchsetzung von Art. 91 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand) schützen bzw. gewährleisten soll (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 15 zu Art. 91a SVG). Indem der Beschuldigte gegenüber der Polizei angab, seine Frau sei am Steuer des Unfallfahrzeugs gesessen, hat er den Zweck einer Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (konkret einer Blutprobe) vereitelt und sich damit einer solchen entzogen, obwohl er unter den gegebenen Umständen klarerweise mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste.