Das impulsive Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum führte, wie die bewussten und rationalen Überlegungen des Beschuldigten zeigen, nicht zu einer wesentlichen Verminderung seiner Entscheidungsfreiheit. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, so dass eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint.