Die egoistischen Gründe, von denen sich der Beschuldigte leiten liess (Beibehaltung seines Führerausweises), sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), gleich wie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte. Das impulsive Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum führte, wie die bewussten und rationalen Überlegungen des Beschuldigten zeigen, nicht zu einer wesentlichen Verminderung seiner Entscheidungsfreiheit.