Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen seiner Ehefrau gegenüber der Polizei rechnete er damit, dass seine Ehefrau – anstelle von ihm – einer näheren polizeilichen Untersuchung unterzogen bzw. hierfür belangt wird. Die egoistischen Gründe, von denen sich der Beschuldigte leiten liess (Beibehaltung seines Führerausweises), sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), gleich wie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte.