8.5. 8.5.1. Mit der Vorinstanz ist vorliegend von der Irreführung der Rechtspflege als abstrakt schwerstes Delikt auszugehen. Diesbezüglich ist die Einsatzstrafe festzulegen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns (Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2).