8.4. Die Vorinstanz hat zutreffend auf eine Geldstrafe als mildere Sanktion erkannt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3 S. 29 f.). Einem Wechsel der Sanktionsart stünde im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).