8.2. Die Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie die Vereitelung der Blut- und Alkoholprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen vor. Ausserdem sind die vorliegenden Übertretungen, nämlich das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, das Nichtbeachten eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.