8. 8.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten hierfür zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00. Der Beschuldigte beantragt (eventualiter) mit Berufung, er sei bei einem Schuldspruch hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamten sowie der mehrfachen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 480.00 zu bestrafen. - 18 -