7. Der Beschuldigte ist zusammenfassend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Vereitelung der Blutprobe und der Atemalkoholprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, des Nichtbeachtens eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie des Missachtens einer Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV schuldig zu sprechen.