Eine Auseinandersetzungen mit der Schwere der Symptomatik beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt fehlt hingegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit bestehen, eine gutachterliche Abklärung nicht nötig ist, von einer solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und von einer uneingeschränkten Einsichtsund Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Die Impulsivität des Beschuldigten im Sinne einer gewissen Enthemmung durch den Alkohol in Kombination mit seiner Persönlichkeit wird beim Verschulden im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.