Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit können auch den vom Beschuldigten eingereichten Arztberichten nicht entnommen werden, war er doch bei diesen Ärzten erst nach dem Vorfall vom 18. Juli 2021 in Behandlung. Damit ist die Aussagekraft dieser Berichte hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten im Tatzeitpunkt beschränkt. Darin werden sodann mehrheitlich nur allgemeine Ausführungen sowie Verweise auf die jeweiligen Symptome der Krankheiten angeführt. Eine Auseinandersetzungen mit der Schwere der Symptomatik beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt fehlt hingegen.