Bereich des Abnormalen fallenden psychischen Zustand sind insgesamt beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Ihm wurde in der Tatnacht auch die Hafterstehungsfähigkeit zuerkannt (act. 49). Im Untersuchungsverfahren hat der Beschuldigte seine Abwehrreaktion gegenüber den Polizisten denn auch nicht mit einer psychischen Ausnahmesituation erklärt, sondern auf Schmerzen zurückgeführt (act. 89 Ziff. 55). Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit können auch den vom Beschuldigten eingereichten Arztberichten nicht entnommen werden, war er doch bei diesen Ärzten erst nach dem Vorfall vom 18. Juli 2021 in Behandlung.