und ihm vom Verkehrspsychologen erst kurz vor diesem Vorfall am 18. Juli 2021 der Wegfall der substanzbezogenen Auflage in Aussicht gestellt worden war (verkehrspsychologisches Gutachten vom 3. Juli 2023 S. 4 [Beilage 7 zur Berufungsbegründung]), wusste der Beschuldigte, dass ihm erneut ein Führerausweisentzog droht und der Ärger über die polizeilichen Abklärungen erscheinen aus subjektiver Sicht des Beschuldigten erklärbar. Für seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spricht, dass der Beschuldigte in Zusammenwirkung mit seiner Ehefrau gezielt versuchte, den Tatverdacht von sich zu lenken. Hinweise für einen in hohem Masse in den - 17 -