42, 81) bzw. von 2 ‰ erhoben. Der Beschuldigte bestritt bei der vorinstanzlichen Verhandlung diesen Wert noch (act. 210), wobei er keine weiteren Angaben zu seinem Alkoholkonsum in der Tatnacht machen wollte oder konnte (act. 211). Er anerkennt diesen Befund im Berufungsverfahren nun jedoch (Berufungsbegründung Rz. 22). Der Beschuldigte wurde durch den Polizisten J._____ als stark angetrunken beschrieben. Dieser habe gelallt, wässrige gläserne Augen und eine verwaschene Aussprache gehabt (act. 202 f.). Dass der Beschuldigte einen alkoholisierten Eindruck gemacht hat, bestätigten auch weitere Personen (act. 67, act. 126 f. Ziff.