6.3. Gemäss den vom Beschuldigten ins Recht gelegten Arztberichten (Beilagen zur Berufungsbegründung) besteht bei ihm unter anderem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; F90.0), eine mittelgradige Depression (F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ; F60.31) sowie ein Morbus Bechterew. Beim Beschuldigten wurde in der Tatnacht vom 18. Juli 2021 zudem durch einen Atemalkoholtest eine Alkoholintoxikation von 1.00 mg/l (act. 42, 81) bzw. von 2 ‰ erhoben.