Andererseits weist der Beschuldigte auf ein ärztliches Zeugnis vom 7. Februar 2024 und auf zwei ärztliche Berichte vom 20. Juni 2022 und 30. Juni 2023 des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie in W._____ (nachfolgend: H._____) hin, gemäss welchen er an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), einer mittelgradig depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ) sowie an Morbus Bechterew leide (Berufungsbegründung Rz. 22).