6. 6.1. Sodann macht der Beschuldigte – erstmals vor Obergericht – für den Fall eines Schuldspruchs eine Schuldunfähigkeit bzw. eventualiter eine Verminderung der Schuldfähigkeit geltend. Dabei verweist er einerseits auf den Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. Andererseits weist der Beschuldigte auf ein ärztliches Zeugnis vom 7. Februar 2024 und auf zwei ärztliche Berichte vom 20. Juni 2022 und 30. Juni 2023 des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie in W.__