Damit erschwerte er die polizeiliche Anhaltung bzw. vorläufige Festnahme durch die wissentliche und willentliche Anwendung von Gewalt erheblich und überschritt zudem durch das Anspucken zweier Polizisten während des Transports ins Zentralgefängnis Q._____ das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer physischen Einwirkung auf einen Menschen. Der Beschuldigte hat sodann den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB mehrfach erfüllt, indem er die Polizisten mehrmals als "Hurensöhne" bezeichnete und sie damit in ihrer Ehre verletzte.